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BGH

Gericht: BGH

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wäre unbegründet, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Da eine erneute Tatsachenfeststellung stattgefunden hat, ist in der Revisionsinstanz nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Recht angenommen hat (BGHZ 162, 313, 319). 4 Ob das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast für ein Scheingeschäft abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt hat, kann dahinstehen. len einzustellen (§ 771 Abs. 3, § 769 ZPO), ist jedenfalls unbegründet, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
 das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wäre unbegründet, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
 
2	Da eine erneute Tatsachenfeststellung stattgefunden hat, ist in der Revisionsinstanz nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Recht angenommen hat (BGHZ 162, 313, 319).
3	Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensrechte des Klägers von
 verfassungsrechtlicher Relevanz verletzt. Dieser hätte die Ladung des Zeugen B.	beantragen	können, um sein Fragerecht (§ 397 ZPO) auszuüben.
Einen solchen Antrag hat er nicht gestellt. Im Übrigen hat das Landgericht dem Zeugen geglaubt, dass der Mietvertrag bereits 1989 geschlossen wurde und die Urkunde später bei einem Umzug nass und unbrauchbar geworden ist.
4	Ob das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast für ein Scheingeschäft abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt hat, kann dahinstehen. Die Verteilung der Beweislast ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat ausschließlich Gründe gefunden, die für das Vorliegen eines Scheingeschäfts sprechen. Diese Beweiswürdigung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
 
5	2.	Der	Antrag,	die	Vollstreckung	aus	dem Zuschlagsbeschluss einstwei-
len einzustellen (§ 771 Abs. 3, § 769 ZPO), ist jedenfalls unbegründet, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG St. Blasien, Entscheidung vom 06.05.2005 - 1 C 151/04 -LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 S 37/05 -