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BGH · IX ZA 5/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 5/16

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Nachprüfung in einer höheren Instanz entzogen (BGH, Beschluss vom 7. nes Rückgewähranspruchs gegen die Beklagte nach § 143 Abs.1, § 134 Abs. 1 InsO bejaht hat, steht im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu anerkannten Grundsätzen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Beklagten, etwa ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt hätte.

Zitierte Normen: § 114 ZPO Art. 103 GG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 5/16
vom 14. Juli 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:140716BIXZA5.16.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 14. Juli 2016 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. März 2016 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
 Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2	Eine	Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Kam-
mergerichts wäre voraussichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
3	Die	dem Kläger gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs-
frist ist nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Damit ist sie auch der inzidenten
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Nachprüfung in einer höheren Instanz entzogen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888).
4	Die	Begründung,	mit	der	das	Berufungsgericht die Voraussetzungen ei-
nes Rückgewähranspruchs gegen die Beklagte nach § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO bejaht hat, steht im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu anerkannten Grundsätzen. Die Anwendung dieser Grundsätze im hier zu entscheidenden Einzelfall, insbesondere die Würdigung der Vereinbarungen der Beteiligten durch das Berufungsgericht, gefährdet nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Beklagten, etwa ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt hätte.
Kayser	Gehrlein	Grupp
 Möhring
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2014 -90 57/14 -KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2016 - 14 U 154/14 -