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BGH · IX ZA 5/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 5/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 3. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 ZPO). November 2010, den es im Übrigen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 2.

Zitierte Normen: § 4 InsO
MöhringInsOLüneburgRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 5/11
vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 12. Mai 2011 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 15. Dezember 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die
 Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde	wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Der
 Schuldner ist nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden. Ihm war deshalb auf den auf § 297 InsO gestützten Antrag der Gläubigerin die Restschuldbefreiung gemäß § 297 Abs. 1 InsO entsprechend den Ausführungen in der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu versagen. Zwar hat das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 3. November 2010, den es im Übrigen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 2. Dezember 2010 korrigiert hat, fälschlich § 290 InsO zitiert.
 
3	Darauf	beruht	jedoch	die	angegriffene	Entscheidung	des	Beschwerdege-
richts nicht.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 03.11.2010 -47 IK 28/08 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.12.2010 - 3 T 87/10 -