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BGH · IX ZA 5/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 5/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO Art. 103 GG
PapeZPOKlägerHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 5/10
vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 16. September 2010 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§114
 ZPO). Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG)
 
wurde nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
 Raebel
Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.12.2008 -40 98/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2009 -1-28 U 39/09 -