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BGH · IX ZA 5/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 5/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Schuldner zu einem Zeitpunkt, in dem er seine Taxikonzession bereits verkauft hatte und es für ihn auf der Hand lag, dass er sein Unternehmen nicht würde weiterführen können, 10.000 € "direkt ...

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 290 InsO
VermögensverschwendungPapeDuisburgGanterLohmannSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 5/08
vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 25. September 2008 beschlossen:
Dem Antragssteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
1	Das	Rechtsmittel,	dessen	Einlegung	der Schuldner beabsichtigt, hätte
 keine Erfolgsaussicht (§114 ZPO).
2	Auf	die Frage, ob die Befriedigung einzelner Gläubiger im Vorfeld der
 Insolvenz eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO darstellen kann, kommt es nicht an. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Schuldner zu einem Zeitpunkt, in dem er seine Taxikonzession bereits verkauft hatte und es für ihn auf der Hand lag, dass er sein Unternehmen nicht würde weiterführen können, 10.000 € "direkt ... in den Geschäftsbetrieb" gesteckt. Das erfüllt ohne weiteres den Begriff der Vermögensverschwendung, weil "Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt" wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, NZI 2006, 712, 713).
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 03.09.2007 - 60 IN 10/07 -LG Duisburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 7 T 227/07 -