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BGH · IX ZA 5/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 5/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. Die Gegenvorstellung der M.G. und des J. Juli 2005, mit dem hilfsweise für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Soweit der Antrag (auch) für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestellt werden sollte, wären die Vor- Darauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 6.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RechtLohmannGesellschaftZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 5/06
vom 9. November 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 9. November 2006 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der M.	G.	und	des	J.
G. gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Antragsteller verweisen auf einen von H.	G.	ohne	Ver-
tretungszusatz Unterzeichneten, an das Insolvenzgericht gerichteten Schriftsatz vom 29. Juli 2005, mit dem hilfsweise für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Sie behaupten, H.
G.	habe insoweit als Vertreter der M.	G.	gehan-
delt, und beantragen hilfsweise Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde.
2	Der Senat hatte über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Der Antrag der Gesellschafter hatte keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Soweit der Antrag (auch) für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestellt werden sollte, wären die Vor-
aussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO darzulegen gewesen. Darauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 6. Juli 2006 hingewiesen.
Fischer
 Raebel
Cierniak
 Lohmann
Kayser
 Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 29.06.2005 - 1 IN 58/05 -LG Konstanz, Entscheidung vom 13.01.2006 - 62 T 142/05 -