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BGH · IX ZA 4/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 4/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom 15. Oktober 2014 oder gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Gehörsrüge vom 5. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16.

Zitierte Normen: § 114 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 4/15
vom 13. Februar 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 13. Februar 2015 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Oktober 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Prozesskosten hi Ife ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre bereits nicht statthaft. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom 15. Oktober 2014 oder gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Gehörsrüge vom 5. Dezember 2014 richten würde. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 -IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht
 
eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.07.2014 - 2 O 2561/14 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.10.2014 -12 W 1999/14 -