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BGH · IX ZA 4/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 4/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. 1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde vorliegend die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
MöhringZAVillStuttgartZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 4/14
vom 20. Februar 2014 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. Februar 2014 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Januar 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO).
2	Eine Rechtsbeschwerde ist schon nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde vorliegend die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 -IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist
 
nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Vill	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2011 -90 478/10 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.01.2013 - 12 W 54/11 -