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BGH · IX ZA 4/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 4/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, weil es von einer fehlenden Glaubhaftmachung des geltend gemachten Wiederein-

Zitierte Normen: § 114 ZPO
FischerMärzKoblenzKayserZPOLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 4/11
vom 17. März 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 17. März 2011 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
 auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO).
2
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, weil es von einer fehlenden Glaubhaftmachung des geltend gemachten Wiederein-
 
setzungsgrundes eines Verlustes des Schriftsatzes auf dem Postweg ausgeht. Dabei handelt es sich um eine auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung. Ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) ist insoweit nicht gegeben.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 19.08.2009 -30 83/05 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2010 - 8 U 1112/09 -