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BGH · IX ZA 4/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 4/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. 2 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) -

Zitierte Normen: § 114 ZPO
FischerZAKölnbeabsichtigenZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 4/07
vom 15. November 2007
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer
 am 15. November 2007 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Eingabe vom 20. Februar 2007 ist als Prozesskostenhilfeantrag zu behandeln und als solcher zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
2	Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) -
 
nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Dr. Kayser
 Prof. Dr. Gehrlein	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.02.2006 - 30 O 407/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2007 - 9 W 17/06 -