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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. keitssicherung (§ 574 Abs. 2 ZPO) erfolgversprechend erscheint, kann der Antragstellerin keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. 2 Gemäß § 115 Abs.4 ZPO darf Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Kosten der vorgesehenen Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Das einzusetzende Einkommen der Antragstellerin beläuft sich, wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen ist, auf 468,81 €, so dass 2,3 Raten zu jeweils 175 € anfallen. Schließlich sind als sonstige Zahlungsverpflichtungen für vermögenswirksame Leistung 39,88 € und der an den Insolvenzverwalter abgeführte Betrag von 257,05 € abzusetzen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 82 SGB_II § 115 ZPO
ProzesskostenhilfeKostenRVGFischerEinkommenKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
16. November 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 16. November 2006 beschlossen:
Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Januar 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Auch	wenn	das beabsichtigte Rechtsmittel im Hinblick auf die Einheitlich-
keitssicherung (§ 574 Abs. 2 ZPO) erfolgversprechend erscheint, kann der Antragstellerin keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.
2	Gemäß	§	115 Abs. 4 ZPO darf Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
 wenn die Kosten der vorgesehenen Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die zu erwartenden Kosten belaufen sich auf insgesamt 407,40 € (Verfahrensgebühr [W RVG Nr. 3502, Wert aus 4.000 €: 245 €], Auslagenpauschale [W RVG Nr. 7002: 20 €], Umsatzsteuer [W RVG Nr. 7008: 42,40 €], Gerichtskosten [100€]). Das einzusetzende Einkommen der Antragstellerin beläuft sich, wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen ist, auf 468,81 €, so dass 2,3 Raten zu jeweils 175 € anfallen.
 
3	Hinsichtlich	des	monatlichen	Einkommens ist von einem Bruttoeinkom-
men von 3.360,80 € (Monatsverdienst aus nicht selbständiger Arbeit 3.206,80 € sowie Kindergeld 154€) auszugehen. Die nach § 82 Abs. 2 SGB II maßgeblichen Abzüge betragen 588,08 € (Einkommens-/Lohnsteuer) sowie 718,02 € (Sozialversicherungsbeiträge und Solidaritätszuschlag). An Freibeträgen gemäß §115 Abs. 1 ZPO sind 380 € (Partei), 266 € (unterhaltsberechtigter Sohn B. ) und 173€ (Erwerbstätige) zu berücksichtigen. Hinzu kommen für Miete und Nebenkosten weitere 469,96 €. Schließlich sind als sonstige Zahlungsverpflichtungen für vermögenswirksame Leistung 39,88 € und der an den Insolvenzverwalter abgeführte Betrag von 257,05 € abzusetzen. Als einzusetzendes Einkommen verbleiben damit 468,81 €.
Dr. Gero Fischer	Dr. Ganter	Raebel
 Vill	Dr.	Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.08.2003 - 2 IK 468/00 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.01.2006 - 11 T 374/04 -