Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
27. April 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 27. April 2004 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2003 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Nach §115 Abs. 3 ZPO i.V.m. §4 InsO wird Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Nach der dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Berechnung der Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2004, der sich der Senat anschließt, hat der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Monatsraten von 75 €auf die Prozeßkosten zu leisten. Bei einem Streitwert von 600 € belaufen sich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich einer 20/10-Gebühr nach KV Nr. 1954 auf allenfalls 160 €
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe kommt danach nicht in Betracht.
Im übrigen hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 20. April 2004 vortragen lassen, daß die Kosten über einen Rechtsmittelfonds des D. gedeckt seien
und das Einkommen des Antragstellers nicht belasten. Dessen Erklärung vom 3. März 2004 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, daß keine andere "Stelle/Person" die Kosten seiner Prozeßführung decke, war sonach - jedenfalls objektiv - unrichtig. Die Angaben des Antragstellers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind deshalb in diesem Punkt nicht glaubhaft.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Neskovic