Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 4/02
BESCHLUSS
13. Juni 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 13. Juni 2002 beschlossen:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 13. Februar 2002 (7 T 7/02) Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gläubigerforderung und des Eröffnungsgrundes (§ 14 Abs. 1 InsO) betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu der Angabe der Eröffnungsstunde (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Ergänzend weist der Senat daraufhin, daß eine Rechtsbeschwerde, sollte sie von dem Schuldner gleichwohl erhoben werden, nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BGH, BeschI. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003 = ZlnsO 2002, 425).
Kreft
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser