Kläger und Antragsteller, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter Beglaubigt:
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 3/93 BESCHLUSS vom 17. März 1994 in dem Rechtsstreit Wilhelm straße< I Kläger und Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Koll gegen Rechtsanwalt und Notar Siegfried H| Beklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: ^.ou4^ 3 icwm d 2. Z- o -ISG/Oo I Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. März 1994 beschlossen: Das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter Beglaubigt: / / , . , C' L/ X(-c J/. / J v s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle