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BGH · IX ZA 3/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 3/93

Kläger und Antragsteller, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter Beglaubigt:

Zitierte Normen: § 114 ZPO
UrkundsbeamterProzeßbevollmächtigte17InstanzMärzKlägerGanterKirchhof

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 3/93	BESCHLUSS
vom 17. März 1994 in dem Rechtsstreit
 Wilhelm
straße<
I
Kläger und Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Koll
 gegen
Rechtsanwalt und Notar Siegfried H|
Beklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:

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Z- o -ISG/Oo
I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 17. März 1994 beschlossen:
Das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter
 Beglaubigt:
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/	,	.	,	C'
L/ X(-c J/. / J v
s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle