Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 3/15 vom 11. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 11. Februar 2015 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 8. Januar 2015 wird abgelehnt. Gründe: 1 Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 07.11.2014 - 2 O 156/14 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 08.01.2015 - 15 W 104/14 -