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BGH · IX ZA 3/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 3/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung Rechtssätze zugrunde gelegt hätte, die von der Rechtsprechung gleich- oder übergeordneter Gerichte abweichen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO Art. 103 GG
NürnbergZPORechtsprechungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 3/13
vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 26. September 2013 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Dezember 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solcher Zulassungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.
2	Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung Rechtssätze zugrunde gelegt hätte, die von der Rechtsprechung gleich- oder übergeordneter Gerichte abweichen. Dies gilt auch im Hinblick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
 
3	Soweit	die	Klägerin	rügt, das Berufungsgericht habe den Tatsachenvor-
trag der Klägerin nicht oder nur unzureichend gewürdigt, ist eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich. Letztlich geht es der Klägerin um eine andere Würdigung des Beweisergebnisses. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZR 145/10, nv Rn. 6 mwN).
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Ansbach, Entscheidung vom 08.06.2012 - 3 O 1032/11 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.12.2012 - 6 U 1348/12 -