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BGH · IX ZA 3/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 3/11

Der nichteheliche Partner des Schuldners gehört nicht zu den nahestehenden Personen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. 1 Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). ne dem Schuldner nahestehende Person ist, scheidet eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aus. Der Wortlaut des § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a InsO, der auf die rechtsverbindliche Schließung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft abstellt, kann nicht auf faktische Lebensgemeinschaften erstreckt werden. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, das Berufungsgericht habe das Klagevorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt des § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersucht. An diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist des Revisionsgericht mangels eines von der Klägerin gestellten Berichtigungsantrages gebunden (BGH, Urteil vom 10. lichen Umstände nicht die Überzeugung einer Kenntnis der Beklagten von der Anfechtbarkeit des Erwerbs durch F.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 138 InsO Art. 103 GG § 145 InsO § 314 ZPO
BerufungsgerichtInsOKoblenzZPOKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 3/11
vom 17. März 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:______________ja
 InsO § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2
Der nichteheliche Partner des Schuldners gehört nicht zu den nahestehenden Personen.
BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZA 3/11 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 17. März 2011 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	von	der	Klägerin	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	verspricht keine
 Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) eingreifen könnte.
2	1.	Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Beklagte kei-
ne dem Schuldner nahestehende Person ist, scheidet eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aus.
3	Ist	der Schuldner - wie hier - eine natürliche Person, gehören der Ehegat-
te des Schuldners (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO), der Lebenspartner des Schuldners (§ 138 Abs. 1 Nr. 1a InsO) und Verwandte des Schuldners oder seines Ehegat-
 
ten oder Lebenspartners (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zu den nahestehenden Personen. Da der Schuldner mit F.	eine	nichteheliche Lebens-
gemeinschaft führt, kann die Beklagte als deren Mutter nicht den nahestehenden Personen zugeordnet werden. Der Wortlaut des § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a InsO, der auf die rechtsverbindliche Schließung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft abstellt, kann nicht auf faktische Lebensgemeinschaften erstreckt werden. Die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen rechtsverbindlichen und lediglich faktischen Lebensgemeinschaften begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
4	2. Das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.
5	Soweit	die	Klägerin	die	Nichtbeachtung des auf die Vernehmung der
 Zeugen H. und D. M. gerichteten Beweisantrages beanstandet, fehlt es - wie das Berufungsgericht im Blick auf den zu dem gleichen Thema benannten Zeugen W. ausgeführt hat - an der Darlegung näherer Umstände zur Kenntnis der Beklagten von der Unentgeltlichkeit. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, das Berufungsgericht habe das Klagevorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt des § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersucht. Insoweit setzt sich die Klägerin nicht mit der Würdigung des Oberlandesgerichts auseinander, es sei nicht erkennbar und werde im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht mehr vorgetragen, dass die Übertragung des Grundstücks von F.
an die Beklagte eine unentgeltliche Übertragung gewesen sei. An diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist des Revisionsgericht mangels eines von der Klägerin gestellten Berichtigungsantrages gebunden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).
 
6	3. Soweit das Oberlandesgericht aus einer Zusammenschau der tatsäch-
lichen Umstände nicht die Überzeugung einer Kenntnis der Beklagten von der Anfechtbarkeit des Erwerbs durch F.	gewonnen hat, handelt
 es sich um eine Einzelfallentscheidung, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 19.08.2009 -30 83/05 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2010 - 8 U 1112/09 -