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BGH · 7-IK 165/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7-IK 165/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das von der Schuldnerin verfolgte Rechtsschutzbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§4 InsO, § 114 ZPO). Trotz ausdrücklicher Belehrung durch das Insolvenzgericht hat die Schuldnerin keinen Stundungsantrag (§ 298 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp

Zitierte Normen: § 4 InsO
ProzesskostenhilfeSchuldnerin18AugsburgInsO20102009Kayser

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
18. März 2010
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 18. März 2010 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf	Bewilligung	von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
 das von der Schuldnerin verfolgte Rechtsschutzbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§4 InsO, § 114 ZPO). Trotz ausdrücklicher Belehrung durch das Insolvenzgericht hat die Schuldnerin keinen Stundungsantrag (§ 298
 
 Abs. 1 Satz 2, § 4a InsO) gestellt. Bei dieser Sachlage ist die Restschuldbefreiung mangels Zahlung der Treuhändermindestvergütung zu versagen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
5	Vorinstanzen:
6	AG	Augsburg,	Entscheidung	vom	20.10.2009	-	7	IK 165/07 -
7	LG	Augsburg,	Entscheidung	vom	18.12.2009	-	7	T 4810/09 -
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 20.10.2009 - 7 IK 165/07 -LG Augsburg, Entscheidung vom 18.12.2009 - 7 T 4810/09 -