Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das von der Schuldnerin verfolgte Rechtsschutzbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§4 InsO, § 114 ZPO). Trotz ausdrücklicher Belehrung durch das Insolvenzgericht hat die Schuldnerin keinen Stundungsantrag (§ 298 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 18. März 2010 -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. März 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2009 wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das von der Schuldnerin verfolgte Rechtsschutzbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§4 InsO, § 114 ZPO). Trotz ausdrücklicher Belehrung durch das Insolvenzgericht hat die Schuldnerin keinen Stundungsantrag (§ 298 Abs. 1 Satz 2, § 4a InsO) gestellt. Bei dieser Sachlage ist die Restschuldbefreiung mangels Zahlung der Treuhändermindestvergütung zu versagen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp 5 Vorinstanzen: 6 AG Augsburg, Entscheidung vom 20.10.2009 - 7 IK 165/07 - 7 LG Augsburg, Entscheidung vom 18.12.2009 - 7 T 4810/09 - Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 20.10.2009 - 7 IK 165/07 -LG Augsburg, Entscheidung vom 18.12.2009 - 7 T 4810/09 -