Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 3/07
vom 10. Mai 2007 in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 10. Mai 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die Eingabe vom 17. Januar 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behan-
deln und als solche gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 4. Dezember 2006 beim Bundesgerichtshof (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und ein Zulassungsgrund im
Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht besteht; das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden.
2 Ein Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts besteht nicht, weil die
Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - 2 O 115/02 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.12.2006 - 15 U 247/05 -