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BGH · IX ZA 2/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 2/12

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft. dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei ist im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26.

Zitierte Normen: § 4 InsO § 103f EGInsO
RechtsbeschwerdeLeipzigInsOMöhringZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 2/12
vom 14. Februar 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 14. Februar 2012 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
 die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft.
2	Nach	der Regelung der § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO in der vor dem 27. Ok-
tober 2011 geltenden Fassung fand gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Schuldner gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sofortige Beschwerde erhoben hat. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zu dem 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach
 
dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei ist im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 28.12.2010 - 402 IN 1355/10 -LG Leipzig, Entscheidung vom 22.12.2011 - 8 T 781/11 -