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BGH · IX ZA 2/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 2/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. 1 Auch der erneute Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 19. Zwar ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach den hier maßgeblichen Grundsätzen der Prozesskostenhilfe auch dann unverschuldet, wenn die Partei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt hat, dieser Mangel jedoch nicht auf ihrem Verschulden beruht und innerhalb der Frist des § 234 Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; vom 2. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, weshalb sie unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich innerhalb der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bemühen und im Falle der Erfolglosigkeit innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts zu stellen.

RechtsmittelfristFristMöhringunverschuldetNotanwaltsKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 2/11
vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 10. Februar 2011 beschlossen:
Der erneute Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Auch	der erneute Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts
 ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 unbegründet.
2	Die Klägerin hat weiterhin nicht substantiiert vorgetragen, sich ohne Er-
folg an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat zudem wegen Fristversäumnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach den hier maßgeblichen Grundsätzen der Prozesskostenhilfe auch dann unverschuldet, wenn die Partei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt hat, dieser Mangel jedoch nicht auf ihrem Verschulden beruht und innerhalb der Frist des § 234
 
ZPO behoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; vom 2. April 2008 -XIIZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, weshalb sie unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich innerhalb der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bemühen und im Falle der Erfolglosigkeit innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts zu stellen.
 
3	Die	Klägerin	kann	nicht	damit	rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei-
tere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.02.2010 - 2-5 O 343/08 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.09.2010 - 2 U 50/10 -