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BGH · IX ZA 2/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 2/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Gründe, die eine Rechtsbeschwerde zulässig machen würden (§ 574 Abs. 2 ZPO), werden von der Schuldnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 6 b) Mit Recht hat das Beschwerdegericht gefordert, dass Einwendungen der Schuldnerin gegen die vom Insolvenzgericht getroffenen Feststellungen substantiiert dargelegt werden müssen. Abweichungen von der Rechtsprechung des Senats oder Verstöße gegen das Gesetz sind insoweit nicht erkennbar. 7 c) Das Beschwerdegericht ist entgegen der Ansicht der Schuldnerin nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, nach der die Forderung eines Gläubigers nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen sein muss, wenn der Insolvenzgrund allein aus dieser Forderung hergeleitet wird (etwa BGH, Beschl. Diese Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig, weil das Beschwerdegericht die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin mit Forderungen anderer Gläubiger begründet hat. Auch der Anspruch der Schuldnerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Entgegen ihrer Ansicht liegt darin, dass das Beschwerdegericht die von der Sachverständigen angeblich ohne ausreichende Grundlage gestellte negative Fortführungsprognose übernommen hat, keine Willkür.

Zitierte Normen: § 116 ZPO § 5 InsO Art. 103 GG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 2/10
vom 23. September 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 23. September 2010 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 2009 - 6 T 88/09 - wird abgelehnt.
Gründe:
1	Es	ist nicht erkennbar, dass die Unterlassung der beabsichtigten Rechts-
verfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	hat	auch	keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Rechtsbeschwerde zulässig machen würden (§ 574 Abs. 2 ZPO), werden von der Schuldnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
3	1.	Fragen	von	grundsätzlicher	Bedeutung	wirft	der Fall nicht auf. Dies gilt
 insbesondere im Zusammenhang mit der von der Schuldnerin angesprochenen Pflicht des Insolvenzgerichts, von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die
 
für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das Insolvenzgericht muss die gebotenen Ermittlungen nicht ausnahmslos selbst durchführen. Es kann seiner Pflicht auch dadurch nachkommen, dass es einen Sachverständigen einschaltet. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO).
4	2.	Eine	Entscheidung	des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur
 Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
5	a)	Dass	das	Beschwerdegericht	das Gutachten vom 4. November 2009
nicht wegen Befangenheit der Sachverständigen für unverwertbar gehalten hat, lässt keinen - geschweige denn einen zulässigkeitsrelevanten - Rechtsfehler erkennen. Ein im Eröffnungsverfahren bestellter Gutachter kann - gleichviel ob er zugleich zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ist - nicht abgelehnt werden (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284, 285; MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 42). Entsprechendes Vorbringen kann vom Insolvenzgericht nur zu dem Anlass genommen werden, die Überzeugungskraft des erstatteten Gutachtens einer verschärften Prüfung zu unterwerfen. Das ist hier geschehen.
6	b)	Mit	Recht hat das Beschwerdegericht gefordert, dass Einwendungen
 der Schuldnerin gegen die vom Insolvenzgericht getroffenen Feststellungen substantiiert dargelegt werden müssen. Soweit substantiierter Vortrag erfolgte, hat sich das Beschwerdegericht mit ihm ausreichend auseinandergesetzt. Abweichungen von der Rechtsprechung des Senats oder Verstöße gegen das Gesetz sind insoweit nicht erkennbar.
 
7	c) Das Beschwerdegericht ist entgegen der Ansicht der Schuldnerin nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, nach der die Forderung eines Gläubigers nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen sein muss, wenn der Insolvenzgrund allein aus dieser Forderung hergeleitet wird (etwa BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452 Rn. 11). Diese Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig, weil das Beschwerdegericht die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin mit Forderungen anderer Gläubiger begründet hat.
8	d) Auch Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin sind nicht verletzt. Dies gilt zunächst für ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zum Eröffnungsantrag der Beteiligten zu 1 wurde die Schuldnerin angehört. Zum Sachverständigengutachten konnte sie sich im Beschwerdeverfahren äußern. Auch der Anspruch der Schuldnerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Entgegen ihrer Ansicht liegt darin, dass das Beschwerdegericht die von der Sachverständigen angeblich ohne ausreichende Grundlage gestellte negative Fortführungsprognose übernommen hat, keine Willkür. Im Übrigen betrifft die Fortführungsprognose nur den Eröffnungsgrund der Überschuldung. Auf diesen kommt es letztlich nicht an, weil das Be-
 
schwerdegericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler auch den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit bejaht hat.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 06.11.2009 - 907 IN 560/09  LG Hannover, Entscheidung vom 17.12.2009 - 6 T 88/09 -