Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 3. Die Anträge des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 5. Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 25. Das Berufungsgericht hat mit diesem Beschluss die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 2/07 vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 3. Mai 2007 beschlossen: Die Anträge des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Januar 2007 und des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Januar 2007 einen Notanwalt zu bestellen, werden zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 25. Januar 2007 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: 1 1. Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm be- absichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. und 19. Januar 2007 sind unstatthaft. Das Oberlandesgericht hat mit den genannten Beschlüssen sofortige Beschwerden des Klägers gegen Befangenheitsgesuche zurückweisende Beschlüsse des Land- gerichts Aschaffenburg verworfen, die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit sind diese Beschlüsse unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO). 2 2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 25. Januar 2007 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit diesem Beschluss die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 01.12.2006 - 2 S 103/06 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.01.2007 - 5 W 115/06 -