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BGH · IX ZA 2/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 2/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. Die mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2007 erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M wird aufgehoben. Rechtsanwalt K hat sein Einverständnis mit der Beiordnung erklärt.

Zitierte Normen: § 48 BRAO
RechtsanwaltFischerFrankfurtBeiordnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 2/04
vom 2. August 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 2. August 2007 beschlossen:
Die mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2007 erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M wird aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt K beigeordnet.
Gründe:
1	Mit	Schriftsatz vom 30. Juli 2007 hat Rechtsanwalt M um Aufhebung sei-
ner Beiordnung nachgesucht. Die dargelegte persönliche Verhinderung ist gemäß § 48 Abs. 2 BRAO begründet. Rechtsanwalt K hat sein Einverständnis mit der Beiordnung erklärt.
Dr. Gero Fischer	Dr. Ganter	Dr.	Kayser
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanz:
LG Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2003 -2/12 0 417/98 -
 
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.01.2004 - 19 U 73/03 -