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BGH · IX ZA 2/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 2/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 13. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, daß ein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO aus-scheide, betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Zitierte Normen: § 4 InsO § 114 ZPO § 7 InsO § 574 ZPO § 290 InsO
13RaebelKreftLandgerichtsInsOKayserZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 2/02
BESCHLUSS
13. Juni 2002
in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
 am 13. Juni 2002 beschlossen:
Das Gesuch des Versagungsantragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Februar 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, daß ein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO aus-scheide, betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Kreft
 Raebel
Fischer
 Kayser
Ganter