Volltext der Entscheidung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 6. April 2000 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO).
Um von einer krassen Überforderung ausgehen zu können, muß die Bürgschaftssumme eine gewisse Höhe überschreiten. Eine Bürgin, die sich in Höhe von nur 20.000 DM (allerdings zzgl. Nebenleistungen) verbürgt, kann nicht "kraß überfordert" werden, wenn sie in absehbarer Zeit zu demindest halbtägig einem Beruf nachgehen kann. Daß dies hier ausgeschlossen war - etwa aus gesundheitlichen oder Altersgründen -, ist nicht dargetan. In einem Halbtagsberuf hätte die Beklagte soviel verdienen können, daß sie monatlich 300 bis 400 DM hätte abführen können. Dadurch wären die Zinsen des besicherten
Kredits abgedeckt und der Kredit selbst zu einem nicht ganz unbedeutenden Teil abbezahlt worden.
Paulusch Kreft Stodolkowitz
Zugehör Ganter