Die Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Soldatenversorgungsgesetz gehört nicht zu dem Endvermögen des Berufssoldaten, der nach dem Stichtag des § 1384 BGB in den Ruhestand getreten ist. April 1979 aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr in den Ruhestand getreten ist, erhielt er nach § 38 Soldatenversorgungsgesetz eine AusgleichsZahlung von 8.000 DM. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. April 1979 gezahlte Ausgleich nicht zu dem Endvermögen des Antragsgegners. Dem vor dem 65« Lebensjahr in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird nach § 38 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Soldatenversorgungsgesetz ein Ausgleich dafür gewährt, daß er früher als andere Staatsdiener statt der vollen Dienstbezüge nur das Ruhegehalt erhält (Brandstetter, Handbuch des Wehrrechts Band 2, Soldatenversorgungsge-setz § 38 An. I). Ausgeglichen wird der durch die frühere Beendigung des Dienstverhältnisses bedingte Verlust an Einkommen (Jungkunz, Soldatenversorgungsgesetz 1957 § 38 An. 1). Dementsprechend ist der Ausgleichsanspruch gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 Soldatenversorgungsgesetz dem Antragsgegner auch erst mit dem Eintritt in den Ruhestand erwachsen. Die Zahlung vom April 1979 ist deshalb nicht als nachträgliche Erfüllung vor dem Stichtag des § 1384 BGB fällig gewordener Ansprüche aus dem Dienstverhältnis anzusehen*
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1375 Abs. 1, 1384 Die Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Soldatenversorgungsgesetz gehört nicht zu dem Endvermögen des Berufssoldaten, der nach dem Stichtag des § 1384 BGB in den Ruhestand getreten ist. BGH, Beschl. v. 6. Mai 1982 - IX ZA 1/82 - OLG München AG München BUNDESGERICHTSHOF ix za i/82 BESCHLUSS in Sachen Renate R fstraße - Prozeßbevollmächtigter: Antragstellerin, Rechtsanwalt gegen Christian 9 traße bei B Antragsgegner, Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter 9 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Gärtner und Dr. Jähnke beschlossen: Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz verweigert. Gründe Der Antrag auf Scheidung der Ehe der Parteien ist seit 10. November 1977 rechtshängig. Als der Antragsgeg-ner am 1. April 1979 aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr in den Ruhestand getreten ist, erhielt er nach § 38 Soldatenversorgungsgesetz eine AusgleichsZahlung von 8.000 DM. Die Hälfte dieses Betrages verlangt die Antragstellerin als Zugewinnausgleich gemäß §§ 1372 ff BGB. Dem Begehren gab das Berufungsgericht nicht statt. Die beabsichtigte Revision gegen sein Urteil bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. § 1373 Abs. 1 BGB stellt allein darauf ab, ob den Ehegatten gehörendes Vermögen an dem nach § 1384 BGB maßgebenden Stichtag, hier dem 10. November 1977, vorhanden war oder nicht. Deshalb dürfen künftiges Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis und dementsprechend die noch nicht fällig gewordenen Leistungen für künftig entgehenden Arbeitsverdienst nicht im Endvermögen berücksichtigt werden (BGHZ 82, 145 = NJW 1982, 279 Nr. 5 -FamRZ 1982, 148). Nach diesen Grundsätzen gehört der am 1. April 1979 gezahlte Ausgleich nicht zu dem Endvermögen des Antragsgegners. Dem vor dem 65« Lebensjahr in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird nach § 38 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Soldatenversorgungsgesetz ein Ausgleich dafür gewährt, daß er früher als andere Staatsdiener statt der vollen Dienstbezüge nur das Ruhegehalt erhält (Brandstetter, Handbuch des Wehrrechts Band 2, Soldatenversorgungsge-setz § 38 Anm. I). Ausgeglichen wird der durch die frühere Beendigung des Dienstverhältnisses bedingte Verlust an Einkommen (Jungkunz, Soldatenversorgungsgesetz 1957 § 38 Anm. 1). Danach hat der Antragsgegner die 8.000 I»! für den Verlust von Bezügen erhalten, die bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses über den 1. April 1979 hinaus fällig geworden wären. Sonstige früher entstandenen Ansprüche waren nicht auszugleichen. Dementsprechend ist der Ausgleichsanspruch gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 Soldatenversorgungsgesetz dem Antragsgegner auch erst mit dem Eintritt in den Ruhestand erwachsen. Die Zahlung vom April 1979 ist deshalb nicht als nachträgliche Erfüllung vor dem Stichtag des § 1384 BGB fällig gewordener Ansprüche aus dem Dienstverhältnis anzusehen* Mai Puchs