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BGH · IX ZA 1/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 1/75

Beklagten und Antragsgegharin Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24« Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Br. Thumm und Port mann Beschlossent Die Klägerin wird als Revisionsklägerin für die ftevisionsinstanz das Armenreoht bewilligt. Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt 6^| beigeordnet«

RechtsanwaltVorsitzendeMünchenFinanzmalenKlägerinBUHDESöBRICHISHOP

Volltext der Entscheidung

Chtech«d.‘Somro\§. d. Senats
24fi7 012
BUHDESöBRICHISHOP
IX ZA 1/75	BESCHLUSS
in dem Entsohädigungsrechtsstreit
 Gisela Sota
 straSe
- Prozeßbevollmächtigter*
Klägerin und Antragstellerin» Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern »
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen» München» Odeonsplatz 4»
Beklagten und Antragsgegharin
 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24« Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Br. Thumm und Port mann
 Beschlossent
Die Klägerin wird als Revisionsklägerin für die ftevisionsinstanz das Armenreoht bewilligt.
Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt 6^| beigeordnet«
Mal
 Portmann