Beklagten und Antragsgegharin Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24« Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Br. Thumm und Port mann Beschlossent Die Klägerin wird als Revisionsklägerin für die ftevisionsinstanz das Armenreoht bewilligt. Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt 6^| beigeordnet«
Chtech«d.‘Somro\§. d. Senats 24fi7 012 BUHDESöBRICHISHOP IX ZA 1/75 BESCHLUSS in dem Entsohädigungsrechtsstreit Gisela Sota straSe - Prozeßbevollmächtigter* Klägerin und Antragstellerin» Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern » vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen» München» Odeonsplatz 4» Beklagten und Antragsgegharin Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24« Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Br. Thumm und Port mann Beschlossent Die Klägerin wird als Revisionsklägerin für die ftevisionsinstanz das Armenreoht bewilligt. Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt 6^| beigeordnet« Mal Portmann