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BGH · IX ZA 1/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 1/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill und Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Nur solche Gebührenvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters begründen sollen (BGH, Urteil vom 21. gericht im Ergebnis gefolgt, wenn es im Hinweisbeschluss ausführt, dass die mit der Klage geforderte Vergütung nicht höher als die gesetzliche Vergütung ist.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeVergütungRechtsstreitMöhringMünchengründenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 1/13
vom 7. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill und Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 7. Mai 2013 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen	für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen
 nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO).
2	Gründe,	die	Revision	zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2
 ZPO).
3	Ob	die angefochtene Entscheidung zu § 4 StBW (K 2, K 4, K 5, K 8,
 K 11 und K 14) in jedem Punkt richtig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es insoweit an der erforderlichen Obersatzabweichung. Nur solche Gebührenvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters begründen sollen (BGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 437/99, WM 2000, 2435). Dem ist das Berufungs-
 
gericht im Ergebnis gefolgt, wenn es im Hinweisbeschluss ausführt, dass die mit der Klage geforderte Vergütung nicht höher als die gesetzliche Vergütung ist.
4	Grundsätzliche	Rechtsfragen	wirft	der	Rechtsstreit	nicht	auf.	Anhalts-
punkte für eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nicht ersichtlich.
Vill	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.02.2012 -4 O 11929/11 -OLG München, Entscheidung vom 10.12.2012 -15 U 962/12 -