* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZA 1/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 1/12

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Er beantragt Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil, in dem ihm ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung versagt worden ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger als Partei kraft Amtes scheitert bereits an der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es jedoch zuzu demuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen. ligten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. Bei dieser Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Ob-siegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 Prozent ergäbe sich eine Quote, die zu einem mehrfachen des aufzubringenden Vorschusses führen würde. Dem Kläger ist auch nicht deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die V. Denn es ist im Fall des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedeutungslos, ob die Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten bereit sind (vgl. Aufl., §80 Rn. 124; Pape, ZIP 1988, 1293, 1300 f; Steenbuck, MDR 2004, 1155, 1159; aA Mitlehner, NZI 2001, 617, 621; Gelpcke/Hellstab/Wache/Weigelt, Der Prozesskostenhilfeanspruch des Insolvenzverwalters, Rn. 1.236 ff). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, Prozesskostenhilfe in denjenigen Fällen auszuschließen, in welchen hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftlich Beteiligte stehen, welche die zur Prozessführung erforderlichen Mittel aufbringen können und denen dies auch zu demutbar ist (BT-Drucks. Mitwirkung nicht bereit sind, hat der Rechtsstreit zu unterbleiben (BGH, Beschluss vom 24.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
KostenProzesskostenhilfeZIPQuoteZBZPOKlägerProzesskosten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 1/12
vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 13. September 2012 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
 des	K.	(fortan: Schuldner). Er beantragt Prozesskostenhilfe für
 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil, in dem ihm ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung versagt worden ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger als Partei kraft Amtes scheitert bereits an der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit, so dass die Kosten der geplanten Rechtsverfolgung nicht gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06, ZlnsO 2007, 1225 Rn. 6 ff). Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es jedoch zuzu demuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen.
 
2	1.	Zuzu demuten	sind	Vorschüsse	auf	die	Prozesskosten	nur	solchen Betei-
ligten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 376 f; vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 9; vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZlnsO 2011, 1552 Rn. 2). Bei dieser Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Ob-siegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 -VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9).
3	2.	Hieran	gemessen	ist der V.	eG	die	Aufbringung
 der Prozesskosten zu demutbar.
4	a)	Sie	ist mit einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung in Höhe
 von 1.334.852,80 € am Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt. Dies entspricht einem Anteil von 74,65 Prozent der angemeldeten Forderungen (1.788.099,36 €). Sie erhielte auf diese Forderung keine Quote, wenn der Prozess nicht erfolgreich geführt würde.
5	b)	Ein	Erfolg der auf Zahlung von 235.946,98 € zuzüglich Zinsen gerich-
teten Klage lässt demgegenüber eine deutliche Verbesserung der Quote erwarten. Die V.	eG	würde	davon	ca.	140.000	€	erhalten. Das
 ist mehr als das siebenfache der von ihr vorzuschießenden Kosten in Höhe von
 
etwa 18.000 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 Prozent ergäbe sich eine Quote, die zu einem mehrfachen des aufzubringenden Vorschusses führen würde. Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände ist dieser Gläubigerin daher zuzu demuten, die Kosten aufzubringen.
6	3. Dem Kläger ist auch nicht deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren,
 weil die V.	eG	als	einzige Gläubigerin, der die Aufbringung
 der Prozesskosten zugemutet werden kann, dies bereits in der Berufungsinstanz abgelehnt hat. Denn es ist im Fall des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedeutungslos, ob die Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten bereit sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, NJW 1997, 3318, 3319; vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 193; BVerwG, ZIP 2006, 1542, 1544; OLG Stuttgart, Justiz 2011, 156, 157; OLG Hamburg, ZlnsO 2010, 1701 f; OLG Köln, InVo 2006, 346, 357; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 116 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Wax, 3. Aufl., § 116 Rn. 15; Prütting/Gehrlein/ Völker/Zempel, ZPO, § 116 Rn. 9; FK-lnsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 80 Rn. 53; HmbKomm-lnsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 80 Rn. 55c; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., §80 Rn. 124; Pape, ZIP 1988, 1293, 1300 f; Steenbuck, MDR 2004, 1155, 1159; aA Mitlehner, NZI 2001, 617, 621; Gelpcke/Hellstab/Wache/Weigelt, Der Prozesskostenhilfeanspruch des Insolvenzverwalters, Rn. 1.236 ff). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, Prozesskostenhilfe in denjenigen Fällen auszuschließen, in welchen hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftlich Beteiligte stehen, welche die zur Prozessführung erforderlichen Mittel aufbringen können und denen dies auch zu demutbar ist (BT-Drucks. 8/3068, S. 26). Wenn diese zur
 
Mitwirkung nicht bereit sind, hat der Rechtsstreit zu unterbleiben (BGH, Beschluss vom 24. März 1998, aaO S. 194).
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 14.01.2011 -4 O 211/10 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.12.2011 - 4 U 28/11 -