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BGH · IX ZA 1/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 1/10

Dezember 2005 (IX ZR 227/04, ZlnsO 2006, 92) festgestellt hat, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass ihren Entscheidungsträgern die Eröffnung von Insolvenzverfahren in dem an ihren unmittelbaren Wirkungsbereich B. Sie hat aber nach den Feststellungen den Nachweis geführt, dass ihren Mitarbeitern die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt bezüglich des Schuldners G.un- Dieser Nachweis war ihr - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nach dem Urteil vom 15. Soweit ein zwischenzeitlich verstorbener Mitarbeiter nicht vernommen werden konnte, ist ausgeschlossen, dass er privat erlangtes Wissen an die Beklagte weitergegeben hat, weil er während der in Betracht kommenden Zeit arbeitsunfähig erkrankt war. Die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung hat der Kläger nicht dargetan. Allein die öffentliche Bekanntmachung der Anordnung der vorläufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt reicht nicht aus, um eine Kenntnis der Beklagten von dem Eröffnungsantrag zu unterstellen (vgl. Die Auslegung des von der Beklagten erklärten Anerkenntnisses im Schriftsatz vom 2.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
BerufungsgerichtAnerkenntnissesHammKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 1/10
vom 10. November 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 10. November 2011 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf	Bewilligung	von	Prozesskostenhilfe	ist	abzulehnen;	das
 beabsichtigte Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	1.	Zwar hatte die Beklagte, wie das Berufungsgericht nach Zurückver-
weisung der Sache durch Urteil vom 15. Dezember 2005 (IX ZR 227/04, ZlnsO 2006, 92) festgestellt hat, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass ihren Entscheidungsträgern die Eröffnung von Insolvenzverfahren in dem an ihren unmittelbaren Wirkungsbereich B. angrenzenden Kreis L. zur Kenntnis gelangt. Sie hat aber nach den Feststellungen den Nachweis geführt, dass ihren Mitarbeitern die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt bezüglich des Schuldners G. un-
 
bekannt geblieben ist. Dieser Nachweis war ihr - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nach dem Urteil vom 15. Dezember 2005 (aaO Rn. 13) nicht abgeschnitten.
3	2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Verstöße gegen Denkgesetze oder sonstige revisionsrechtlich anfechtbare Ausführungen enthält das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Beweislast der Beklagten für die fehlende Kenntnis der öffentlichen Bekanntmachung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ausgegangen. Soweit ein zwischenzeitlich verstorbener Mitarbeiter nicht vernommen werden konnte, ist ausgeschlossen, dass er privat erlangtes Wissen an die Beklagte weitergegeben hat, weil er während der in Betracht kommenden Zeit arbeitsunfähig erkrankt war.
4	3. Die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung hat der Kläger nicht dargetan. Allein die öffentliche Bekanntmachung der Anordnung der vorläufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt reicht nicht aus, um eine Kenntnis der Beklagten von dem Eröffnungsantrag zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - IX ZR 209/09, ZlnsO 2010, 2296 Rn. 19 ff).
5	4. Die Auslegung des von der Beklagten erklärten Anerkenntnisses im Schriftsatz vom 2. April 2007 im Sinne eines erst angekündigten prozessualen
 
Anerkenntnisses ist nach Lage des Falles zu demindest vertretbar und wirft keine zulassungswürdigen Rechtsfragen auf.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 O 522/01 -OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2009 -1-31 U 15/04 -