Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Weder insoweit noch zu dem Wiedereinsetzungsantrag sind Gründe ersichtlich, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO rechtfertigen können.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 21. April 2005 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. April 2005 beschlossen: Der Antrag des Nachlaßpflegers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Frage, "ob der ,Nachlaß’ an sich Insolvenzschuldner im Sinne der §§ 9, 11, 315 InsO sein kann", ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. Die sofortige Beschwerde ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Weder insoweit noch zu dem Wiedereinsetzungsantrag sind Gründe ersichtlich, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO rechtfertigen können. Fischer Cierniak Ganter Lohmann Raebel