Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 18. 1 Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 13. November 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die vom Antragsteller behauptete zwischenzeitliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wäre jedenfalls kein Restitutionsgrund, weil dies dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot nach Rechtssicherheit zuwider liefe (BVerfGE 2, 380; Zöller/Greger, ZPO, 29.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 97/11 IX ZA 98/11 vom 30. November 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 30. November 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 13. November 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Ebenso ermöglicht es keine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens zur Geschäftsnummer IX ZA 19/02, zu demal es bereits an einem der in § 580 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe für eine Restitutionsklage fehlt. Die vom Antragsteller behauptete zwischenzeitliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wäre jedenfalls kein Restitutionsgrund, weil dies dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot nach Rechtssicherheit zuwider liefe (BVerfGE 2, 380; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 580 Rn. 2). 2 Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2011 - 10 O 162/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2011 und 12.08.2011 - 24 W 48/11 -