Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO). - hier nicht erfolgte - Rücknahme des Eröffnungsantrags nach Verfahrenseröffnung noch in Bezug auf das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche rechtliche Interesse des antragstellenden Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenz-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 90/11 vom 26.Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 26. Januar 2012 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2011 wird abgelehnt. Gründe: 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich weder im Blick auf eine - hier nicht erfolgte - Rücknahme des Eröffnungsantrags nach Verfahrenseröffnung noch in Bezug auf das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche rechtliche Interesse des antragstellenden Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenz- Verfahrens. Auch eine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 30.05.2011 - 36h IN 5204/10 -LG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2011 - 85 T 224/11 -