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BGH · IX ZA 90/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 90/11

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO). - hier nicht erfolgte - Rücknahme des Eröffnungsantrags nach Verfahrenseröffnung noch in Bezug auf das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche rechtliche Interesse des antragstellenden Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenz-

Zitierte Normen: § 4 InsO § 574 ZPO § 14 InsO Art. 103 GG
MöhringerforderlichBerlinRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 90/11
vom 26.Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 26. Januar 2012 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsbeschwerde	bietet	keine	hinreichende	Aussicht
 auf Erfolg (§4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Klärungsbedürftige	Grundsatzfragen	stellen	sich	weder	im	Blick auf eine
- hier nicht erfolgte - Rücknahme des Eröffnungsantrags nach Verfahrenseröffnung noch in Bezug auf das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche rechtliche Interesse des antragstellenden Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenz-
 
Verfahrens. Auch eine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 30.05.2011 - 36h IN 5204/10 -LG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2011 - 85 T 224/11 -