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BGH · IX ZA 76/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 76/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 4. Die Erfolgsaussichten sind bereits deshalb zu verneinen, weil eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht in Betracht kommt. 3 Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller unverschuldet (BGH, Beschluss vom 9. blick auf die Höhe der im Vermögensverzeichnis nicht aufgenommenen Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 und des sich hierzu verhaltenden Schreibens der H.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeRechtsmittelfristZPOHamburgRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 76/11
vom 14. Juni 2012 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 14. Juni 2012 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen
 nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Die Erfolgsaussichten sind bereits deshalb zu verneinen, weil eine
 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht in Betracht kommt.
3	Ein	rechtzeitig	gestellter	Prozesskostenhilfeantrag	rechtfertigt	eine
 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen
 
musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller unverschuldet (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601).
4	Hieran	fehlt	es im vorliegenden Fall. Die erforderlichen Belege wurden
 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Akte gereicht; hierzu gehört insbesondere die Lohnbescheinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003, aaO).
5	2.	Auch	im	Übrigen	sind keine Zulässigkeitsgründe gegeben. Im Hin-
blick auf die Höhe der im Vermögensverzeichnis nicht aufgenommenen Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 und des sich hierzu verhaltenden Schreibens der H. S.	an	den Schuldner vom 10. März 2009
durfte dieser auch nicht - ohne weitere Überprüfungen vorzunehmen - das
 
von seiner Verfahrensbevollmächtigten vorbereitete und offensichtlich fehlerhafte Verzeichnis unterzeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 250/08, WM 2011, 209 Rn. 9). Hierauf hat schon das Insolvenzgericht seine Entscheidung gestützt.
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 04.01.2011 - 68c IK 368/09 -LG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 326 T 24/11 -