Der Antrag des Schuldners auf Ergänzung des Beschlusses vom 5. 1 Der Senat hat die Erfolgsaussichten der vom Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Abfassung des Beschlusses vom 5. Das Rechtsmittel einer "Ausnahmebeschwerde" gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 7. 2 Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 42-54/11 vom 20. September 2011 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 20. September 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Senat hat die Erfolgsaussichten der vom Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Abfassung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 in vollem Umfang überprüft und die beantragte Prozesskostenhilfe in demselben Umfang abgelehnt. Andere als die in den Beschlussgründen genannten Rechtsmittel kommen von vornherein nicht in Betracht. Das Rechtsmittel einer "Ausnahmebeschwerde" gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff); seine Anerkennung ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 2 Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 09.11.2010 - 3 IK 40/04 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.02.2011 - 11 T 44/11 -