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BGH · IX ZA 54/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 54/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. 2 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (vgl. Das Beschwerdegericht hat diesen Rechtsbegriff nicht verkannt und in vom Tatrichter zu vertretender Würdigung der maßgeblichen Auf die weiteren Erwägungen des Beschwerdegerichts, die verschwiegenen Kontoguthaben seien im Vergleich zur Höhe der Insolvenzforderungen geringfügig, wogegen Bedenken bestehen könnten, kommt es deshalb nicht an.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 54/08
vom 19. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp
 am 19. Februar 2009 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 24. November 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
 Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß §574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.
2	In	der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen
 an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (vgl. BGH, BeschI. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZlnsO 2007, 96, 97; v. 5. Juni 2008 - IX ZB 119/06, n.v.) geklärt. Das Beschwerdegericht hat diesen Rechtsbegriff nicht verkannt und in vom Tatrichter zu vertretender Würdigung der maßgeblichen
 
Umstände eine grobe Fahrlässigkeit des Schuldners verneint. Auf die weiteren Erwägungen des Beschwerdegerichts, die verschwiegenen Kontoguthaben seien im Vergleich zur Höhe der Insolvenzforderungen geringfügig, wogegen Bedenken bestehen könnten, kommt es deshalb nicht an.
Ganter	Raebel	Kayser
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 07.10.2008 - 8 IN 220/03 -LG Aurich, Entscheidung vom 24.11.2008 - 4 T 453/08 -