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BGH · IX ZA 50/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 50/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Die Anträge des Schuldners, ihn selbst oder einen unbestimmten Dritten zur Vertretung im Verfahren einer solchen Rechtsbeschwerde zuzulassen, werden abgelehnt. tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, §§ 78b Abs.1, 114 Satz 1 ZPO). §§ 577 Abs.6 Satz 2 und 3, 564 ZPO abgesehen, weil der Schuldner im Wesentlichen nur Verfahrensmängel geltend macht und eine weitere Begründung

Zitierte Normen: § 4 InsO § 78 ZPO
gerichtetSchuldnerBegründungRechtsbeschwerdeKiel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 50/08
vom 21.Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 21. Januar 2009 beschlossen:
Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Oktober 2008 werden abgelehnt.
Die Anträge des Schuldners, ihn selbst oder einen unbestimmten Dritten zur Vertretung im Verfahren einer solchen Rechtsbeschwerde zuzulassen, werden abgelehnt.
Gründe:
1	Dem	Schuldner	kann	weder	ein	Notanwalt	beigeordnet noch Prozesskos-
tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, §§ 78b Abs. 1, 114 Satz 1 ZPO).
2
Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten vielfältigen Angriffe des Schuldners liegen - auch unter
 
Berücksichtigung seiner an das Landgericht gerichteten Eingabe vom 14. November 2008 - neben der Sache.
3	Den	im Schreiben des Schuldners vom 1. Dezember 2008 enthaltenen
 Anträgen zu Nr. 02b und 02c, ihn selbst oder unbestimmte Dritte zur Vertretung - gemeint offenbar: in einem etwaigen Rechtsbeschwerdeverfahren - zuzulassen, steht § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO entgegen.
4	Von	einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung der
§§ 577 Abs. 6 Satz 2 und 3, 564 ZPO abgesehen, weil der Schuldner im Wesentlichen nur Verfahrensmängel geltend macht und eine weitere Begründung
 
nicht geeignet ist, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidungen vom 3.5.2007 und 5.7.2007 - 25 IN 114/07 -LG Kiel, Entscheidung vom 23.10.2008 - 13 T 149/08 -