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BGH · IX ZA 50/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 50/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Vill, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 19. Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom 21. Februar 2009 ist als Gegenvorstellung zu behandeln, weil ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht eröffnet sind. Der Beschluss vom 21.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
GegenvorstellungunzulässigAblehnungsgesuchGanterSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 50/08
vom 19. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Vill, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
 am 19. Februar 2009 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin P. wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Eingabe des Schuldners vom 16. Februar 2009 ist als Gegenvorstellung zu behandeln, weil ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht eröffnet sind. Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Verfassungsmäßigkeit des in § 78 Abs. 1 ZPO angeordneten Anwaltszwangs hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (u.a. Beschl. v. 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93, NJW 1993, 3192).
2	Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin P. ist unzulässig, weil das Prozesskostenhilfeverfahren schon vor Stellung des Gesuchs abgeschlossen gewesen ist. Der Beschluss vom 21. Januar 2009 ist unanfechtbar und wirksam zugestellt.
 
3	Der	Schuldner	kann	nicht	damit	rechnen,	Antwort	auf	weitere	Eingaben
 zu erhalten.
Ganter	Vill	Fischer
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 3.5.2007 und 5.7.2007 - 25 IN 114/07 -LG Kiel, Entscheidung vom 23.10.2008 - 13 T 149/08 -