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BGH · IX ZA 48/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 48/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Entgegen der Ansicht des Schuldners weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf.Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. Das Zurückhalten der vom Treuhänder angeforderten Rechnungen war jedenfalls geeignet, die in Rede stehenden Gläubigerinteressen nachhaltig zu beeinträchtigen; dies genügt. Das Beschwerdegericht hat das nachhaltige Fehlverhalten des Schuldners, was die bewusst unterlassene Zusendung der mehrfach angeforderten Rechnungen angeht, als erhebliche Pflichtenverstöße bewertet. Dr. Gero Fischer Vill Richter am BGH Cierniak ist nach der Beratung erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 290 InsO
FischerZBInsOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 48/06
vom 20. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 20. Dezember 2007 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß §289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.
2	1. Entgegen der Ansicht des Schuldners weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170; v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZlnsO 2007,
 
96; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, z.V.b.). Die aufgeworfene Frage, ob der Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass hierdurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt wurden, stellt sich nicht. Das Zurückhalten der vom Treuhänder angeforderten Rechnungen war jedenfalls geeignet, die in Rede stehenden Gläubigerinteressen nachhaltig zu beeinträchtigen; dies genügt.
3	2. Das Beschwerdegericht hat das nachhaltige Fehlverhalten des
 Schuldners, was die bewusst unterlassene Zusendung der mehrfach angeforderten Rechnungen angeht, als erhebliche Pflichtenverstöße bewertet. Dies ist eine zulässige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und jedenfalls keine symptomatischen Rechtsfehler aufweist.
Dr. Gero Fischer	Vill	Richter	am BGH Cierniak ist
 nach der Beratung erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. Gero Fischer
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Lörrach, Entscheidung vom 21.02.2006 - 8 IN 16/04 -LG Freiburg, Entscheidung vom 31.10.2006 - 13 T 80/06 -