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BGH · IX ZA 47/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 47/09

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer III des Landgerichts Baden-Baden vom 11. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege (§117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt werden (BGH, Beschl. Hieran fehlt es hier, weil die Antragstellerin zwar ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 21. 5 b) Die Beifügung der Belege ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das pfändungsfreie Einkommen, welches dem Insolvenzschuldner zur eigenen Verfügung verbleibt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO), entspricht auch nicht demjenigen Einkommen, welches im Rahmen der Prozesskostenhilfe geschont wird und nicht für die Kosten der Prozessführung einzusetzen ist (§115 Abs. 1 ZPO). 8 Enthalten die Antworten des Antragstellers im amtlichen Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Lücken, so ist Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist dennoch zu gewähren, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 4 InsO § 233 ZPO § 36 InsO § 115 ZPO
ProzesskostenhilfebelegenSchuldnerinInsOZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 47/09
vom 4. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 4. Februar 2010 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer III des Landgerichts Baden-Baden vom 11. November 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
 die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
2	1.	Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist statthaft
(§§ 6. 7, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch verfristet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts wurde der Schuldnerin am 23. November 2009 zugestellt, die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief folglich am 23. Dezember 2009 ab (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3	2.	Ein Gesuch der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in die Be-
schwerdefrist (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
 
4	a) Zwar ist einer Partei, welche nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege (§117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt werden (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 -XIIZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. 6. Juli 2006 -IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 -XIIZB 151/07, NJW-RR 2008, 942, 943 Rn. 10; v. 8. Januar 2009 -VZA 14/08, bei juris Rn. 3). Hieran fehlt es hier, weil die Antragstellerin zwar ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 21. Dezember 2009 vorab per Telefax überspielt hat, die entsprechenden Belege jedoch erst am 24. Dezember 2009 und damit nach Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingegangen sind.
5	b) Die Beifügung der Belege ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
6	Die wirtschaftlichen Voraussetzungen, von welchen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängt (§115 ZPO), unterscheiden sich grundlegend von den Eröffnungsgründen für ein Insolvenzverfahrens (§§17 ff, 26 InsO). Das pfändungsfreie Einkommen, welches dem Insolvenzschuldner zur eigenen Verfügung verbleibt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO), entspricht auch nicht
 
demjenigen Einkommen, welches im Rahmen der Prozesskostenhilfe geschont wird und nicht für die Kosten der Prozessführung einzusetzen ist (§115 Abs. 1 ZPO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers bedeutet daher nicht zugleich, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794; LAG Schleswig-Holstein, ZVI 2008, 456; KG, NJOZ 2008, 533; LAG Schleswig-Holstein, ZlnsO 2009, 2261, 2262). Die Bedürftigkeit ist im Prozesskostenhilfeverfahren daher auch dann im Einzelfall zu prüfen, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
7	c)	Die	verspätete	Vorlage	der	Belege durch die Schuldnerin ist auch nicht
 ausnahmsweise unschädlich.
8	Enthalten	die	Antworten	des	Antragstellers im amtlichen Vordruck zur
 Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Lücken, so ist Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist dennoch zu gewähren, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10). Im vorliegenden Fall lagen dem Ge-
 
rieht bei Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist keine Unterlagen vor, aus welchen sich die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin hätten überprüfen lassen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 17.09.2009 - 11 IN 105/08 -LG Baden-Baden, Entscheidung vom 11.11.2009 - 3 T 92/09 -