Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 30. 1 Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Die nicht anfechtbare Einstellung dieses Verfahrens wegen Massearmut (§ 211 InsO) beruhte darauf, dass der Schuldner in dem Schlusstermin vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 47/08 vom 3. Dezember 2008 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 3. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 30. September 2008 zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: 1 Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). 2 Mit der Rechtsbeschwerde kann der Schuldner sein Ziel einer Fortfüh- rung des unter dem Az. 36s IN 1951/05 (Amtsgericht Charlottenburg) geführten Insolvenzverfahrens nicht erreichen. Die nicht anfechtbare Einstellung dieses Verfahrens wegen Massearmut (§ 211 InsO) beruhte darauf, dass der Schuldner in dem Schlusstermin vom 14. November 2007 seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgenommen hat. 3 Abschriften (Photokopien) aus der Akte können nur gegen Entrichtung eines die Auslagen deckenden Antrages (§17 Abs. 2 GKG) erteilt werden. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.02.2008 - 36s IN 5182/07 -LG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2008 - 86 T 499/08 -