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BGH · IX ZA 47/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 47/08

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 30. 1 Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Die nicht anfechtbare Einstellung dieses Verfahrens wegen Massearmut (§ 211 InsO) beruhte darauf, dass der Schuldner in dem Schlusstermin vom 14.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 211 InsO § 17 GKG
FischerBerlinRechtsbeschwerdeGanterSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 47/08
vom 3. Dezember 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 3. Dezember 2008 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 30. September 2008 zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	kann	dem	Schuldner	nicht	gewährt werden, weil die
 beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO).
2	Mit	der Rechtsbeschwerde kann der Schuldner sein Ziel einer Fortfüh-
rung des unter dem Az. 36s IN 1951/05 (Amtsgericht Charlottenburg) geführten Insolvenzverfahrens nicht erreichen. Die nicht anfechtbare Einstellung dieses Verfahrens wegen Massearmut (§ 211 InsO) beruhte darauf, dass der Schuldner in dem Schlusstermin vom 14. November 2007 seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgenommen hat.
 
3	Abschriften	(Photokopien)	aus	der	Akte	können	nur	gegen	Entrichtung
 eines die Auslagen deckenden Antrages (§17 Abs. 2 GKG) erteilt werden.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.02.2008 - 36s IN 5182/07 -LG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2008 - 86 T 499/08 -