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BGH · IX ZA 46/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 46/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Durch den angegriffenen Beschluss hat das Berufungsgericht über die Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Beklagten entschieden, die dieser am 14. September 2010 gegen das Berufungsurteil vom 6. Eine Gegenvorstellung ist ein außergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeGegenvorstellungÜberprüfungAussicht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 46/10
vom 9. November 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 9. November 2010 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. September 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
2	Jegliches	Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss wäre unstatt-
haft. Durch den angegriffenen Beschluss hat das Berufungsgericht über die Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Beklagten entschieden, die dieser am 14. September 2010 gegen das Berufungsurteil vom 6. Juli 2010 und gegen die am selben Tage verkündete Beschwerdeentscheidung über das erstinstanzliche Prozesskostenhilfegesuch erhoben hatte. Die Entscheidung über eine Gehörsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Eine Gegenvorstellung ist ein außergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 1982 - IVa ZB 5/82,
 
VersR 1982, 598). Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung kann daher bereits nach dem Wesen dieses Rechtsbehelfs nicht zur Überprüfung durch eine höhere Instanz gestellt werden.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Ahaus, Entscheidung vom 27.05.2009 - 16 C 7/08 -LG Münster, Entscheidung vom 06.07.2010 - 6 S 65/09 -