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BGH · IX ZA 46/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 46/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Die von den Vordergerichten der Entscheidung über die Versagung der Restschu Id befrei ung zugrunde gelegten beiden Obliegenheitsverletzungen werden durch das Vorbringen des Schuldners nicht berührt. Die Vordergerichte haben die Versagung der Restschuldbefreiung auf den Umstand gestützt, dass der Schuldner seinen nach L. Zwar mag es sein, dass der Treuhänder frühere Wohnsitzänderungen des Schuldners trotz ordnungsgemäßer Mitteilung nicht beachtet hat. § 295 Rn. 14), konnte die Versagung der Restschuldbefreiung auf diese Obliegenheitsverletzung gestützt werden.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 295 InsO
11VersagungVordergerichteLandauTreuhänderSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 46/09
vom 11. Februar 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren des
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 11. Februar 2010 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. November 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	hat	keine hinreichende Aussicht auf
 Erfolg (§ 114 ZPO). Die von den Vordergerichten der Entscheidung über die Versagung der Restschu Id befrei ung zugrunde gelegten beiden Obliegenheitsverletzungen werden durch das Vorbringen des Schuldners nicht berührt.
2	1. Die Vordergerichte haben die Versagung der Restschuldbefreiung auf
 den Umstand gestützt, dass der Schuldner seinen nach L.	verlegten
 Wohnsitz monatelang dem Treuhänder nicht angezeigt hat. Zwar mag es sein, dass der Treuhänder frühere Wohnsitzänderungen des Schuldners trotz ordnungsgemäßer Mitteilung nicht beachtet hat. Nach den durch den vorliegenden Antrag nicht in Frage gestellten Feststellungen der Vordergerichte hat es der Schuldner jedoch versäumt, seinen nach L.	verlegten Wohnsitz dem
 
Treuhänder und dem Insolvenzgericht mitzuteilen. Da die von §295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangte unverzügliche Anzeige etwa binnen zwei Wochen zu erfolgen hat (HmbKomm-lnsO/Streck, 3. Aufl. § 295 Rn. 14), konnte die Versagung der Restschuldbefreiung auf diese Obliegenheitsverletzung gestützt werden.
3	2.	Überdies haben die Vordergerichte angenommen, dass der selbstän-
dig tätige Schuldner der aus § 295 Abs. 2 InsO folgenden Obliegenheit nicht genügt hat, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Mit dieser die Versagung der Restschuldbefreiung selbständig tragenden Erwägung setzt sich der Schuldner nicht auseinander (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082 a.E., Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 01.07.2009 - 3 IN 151/02 -LG Landau, Entscheidung vom 11.11.2009 - 4 T 63/09 -