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BGH · IX ZA 45/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 45/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. 2 und Beweislast, von welcher das Berufungsgericht ausgegangen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
FischerNichtzulassungsbeschwerdeBundesgerichtshofsBerufungsgerichtRechtsprechungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 45/08
vom 6. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 6. Mai 2010 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
 Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, der Beklagte habe seine Flinweis- und Belehrungspflichten aus dem Vertrag mit der Ehefrau des Klägers durch Hinweise und Belehrungen im Rahmen des Vertrages mit dem Kläger erfüllen können; es hat vielmehr angenommen, der Kläger habe zugleich für seine Ehefrau gehandelt, wenn und soweit diese nicht an Besprechungen teilgenommen habe. Die Verteilung der primären und sekundären Darlegungs-
 
2	und	Beweislast, von welcher das Berufungsgericht ausgegangen ist, entspricht
 der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 04.07.2006 -1 0 47/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 4 U 108/06 -