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BGH · IX ZA 45/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 45/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Zurechnungszusammenhangs (BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
FischerBundesgerichtshofsRechtsprechung28ZPOHammRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 45/06
vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 28. Juni 2007 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende
 Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Zurechnungszusammenhangs (BGH, Urt. v. 13. März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund der von ihm dargelegten Besonderheiten zutreffend von einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges ausgegangen. Dass die Position des Klä-
 
gers in den Vergleichsverhandlungen durch den - angeblichen - Fehler des Beklagten berücksichtigt wurde, ist nicht dargetan.
Ganter	Vill	Cierniak
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 10.01.2006 - 18 0 127/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2006 - 28 U 38/06 -