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BGH · IX ZA 43/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 43/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 22. 1 Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beab- Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
FischerNotanwaltZPOBambergRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 43/06
22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 22. Februar 2007 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. September 2006 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beab-
sichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. September 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Raebel
Dr. Kayser	Dr.	Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.04.2005 - 34 O 826/03 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.09.2006 - 4 U 72/05 -