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BGH · IX ZA 42/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 42/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 1. 3 Zinsforderungen auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden, wenn sie zur Tabelle festgestellt sind, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (BGH, Urteil vom 18.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
FischerHandlungBambergAnspruchLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 42/10
vom 17. März 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 17. März 2011 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Die von der Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen, wegen derer die Revision zugelassen worden ist, sind zwischenzeitlich geklärt. Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis richtig entschieden.
2	Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten. Dieser Feststellungsanspruch verjährt überhaupt nicht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, ZIP 2011, 37 Rn. 12 ff).
 
3	Zinsforderungen	auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter
 Handlung werden, wenn sie zur Tabelle festgestellt sind, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (BGH, Urteil vom 18. November 2010 -IXZR 67/10, ZlnsO 2011, 102 Rn. 14).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 04.09.2009 -20 67/09 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 1 U 128/09 -