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BGH · IX ZA 42/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 42/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt im Blick auf die Reichweite des Insolvenzbeschlags unter anderem § 850i ZPO für entsprechend anwendbar. währung von Pfändungsschutz mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht, weil er die Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis unstreitig für eigene Zwecke verbraucht und damit dem in Betracht kommenden Insolvenzbeschlag entzogen hat. Braucht der Schuldner einen Zugriff des Verwalters auf die Vergütung nicht mehr zu befürchten, besteht für die Gewährung von Pfändungsschutz kein rechtliches Bedürfnis. Auf die Frage, ob ein etwaiger Pfändungsschutz bereits mit der Überweisung der Abfindung durch den Arbeitgeber an den Schuldner untergegangen ist, kommt es mithin angesichts des nachfolgenden Verbrauchs der Mittel nicht an.

Zitierte Normen: § 36 InsO § 850i ZPO
PfändungsschutzNürnberg-FürthZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 42/09
vom 14. Januar 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 14. Januar 2010 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
 die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nach der eindeutigen Gesetzeslage im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet.
2	1.	Zur Entscheidung, ob ein bestimmter Gegenstand der Zwangsvollstre-
ckung und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegt, ist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht berufen. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt im Blick auf die Reichweite des Insolvenzbeschlags unter anderem § 850i ZPO für entsprechend anwendbar. Der Antrag, Pfändungsschutz für sonstige Vergütungen zu gewähren (§ 850i ZPO), ist nicht fristgebunden, muss aber vor Beendigung des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden (Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO 2009 § 850i Rn. 23). Demgemäß entfällt ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners für einen Vollstreckungsschutzantrag, nachdem der Drittschuldner an den Gläu-
 
biger gezahlt hat (OLG Köln OLGZ 1990, 236, 237; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850i Rn. 2; Musielak/Becker, ZPO 7. Aufl. § 850i Rn. 5).
3	2. Nach diesen Grundsätzen kommt zugunsten des Schuldners die Ge-
währung von Pfändungsschutz mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht, weil er die Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis unstreitig für eigene Zwecke verbraucht und damit dem in Betracht kommenden Insolvenzbeschlag entzogen hat. Braucht der Schuldner einen Zugriff des Verwalters auf die Vergütung nicht mehr zu befürchten, besteht für die Gewährung von Pfändungsschutz kein rechtliches Bedürfnis. Auf die Frage, ob ein etwaiger Pfändungsschutz bereits mit der Überweisung der Abfindung durch den Arbeitgeber an den Schuldner untergegangen ist, kommt es mithin angesichts des nachfolgenden Verbrauchs der Mittel nicht an. Inwiefern sich aus diesem Sachverhalt Folgerungen für die von dem Schuldner beantragte Restschuldbefreiung ergeben, ist innerhalb des insoweit maßgeblichen Verfahrens zu klären.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer	Grupp
 Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 31.03.2009 - 8291 IK 1703/07 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.10.2009 - 11 T 3823/09 -