Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 12. Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. 1 Der Antrag ist abzulehnen, weil für das Prozesskostenhilfeverfahren kei-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 42/08 vom 12. November 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 12. November 2008 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Antrag ist abzulehnen, weil für das Prozesskostenhilfeverfahren kei- ne Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (BGHZ 91, 311). Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ist (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, WM 2003, 1826, 1827). Vorliegend ist die Rechtsbeschwerde jedoch unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.05.2008 - 235 C 3550/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2008 -1-24 W 50/08 -